10 U 64/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-27, 10 U 64/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-27, 10 U 64/02
10 U 64/02Supreme CourtMar 27, 2003
Regest
BGB §§ 548, 557 Abs. 1 a.F. 1. Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so muss der Mieter darlegen und bewei-sen, dass ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel (hier: Haarriss des Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Räume vorhanden war. 2. Eine Vorenthaltung i.S. des § 557 Abs. 1 a.F. BGB liegt nicht vor, wenn die verspätete Rückgabe darauf beruht, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters Beklagte noch Renovierungsarbeiten ausführt. 3. Zur Substanziierungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Höhe der als Schadensersatz verlangten Renovierungskosten.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 U 64/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-27
Aktenzeichen: 10 U 64/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0327.10U64.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 548, 557 Abs. 1 a.F.
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Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so muss der Mieter darlegen und bewei-sen, dass ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel (hier: Haarriss des Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Räume vorhanden war.
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Eine Vorenthaltung i.S. des § 557 Abs. 1 a.F. BGB liegt nicht vor, wenn die verspätete Rückgabe darauf beruht, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters Beklagte noch Renovierungsarbeiten ausführt.
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Zur Substanziierungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Höhe der als Schadensersatz verlangten Renovierungskosten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. März 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 10. März 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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