5 U 13/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-30, 5 U 13/02
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 13/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-30
Aktenzeichen: 5 U 13/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0130.5U13.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.439,55 EUR (= 24.329,64 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins nach § 1 DÜG vom 9. Juni 1998 beginnend mit dem 8. Mai 2001 zu zahlen.
Im übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 69,1 % und die Beklagte 30,9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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