5 U 85/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-22, 5 U 85/01
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 85/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-22
Aktenzeichen: 5 U 85/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0322.5U85.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussbe-rufung des Klägers gegen das am 11.06.2001 ver-kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 51.000 EUR ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Parteien können die jeweils zu erbringenden Si-cherheiten durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer in der Europäi-schen Union ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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