I-20 U 119/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-12-28, I-20 U 119/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-12-28, I-20 U 119/01
I-20 U 119/01Supreme CourtDec 28, 2001
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 119/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-28
Aktenzeichen: I-20 U 119/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:1228.I20U119.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juli 2001 abgeän-dert.
Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt,
es zu unterlassen, sich mit einem Schreiben folgenden Inhalts an ihre Ar-beitnehmer zu wenden:
Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,
Mit dem FIT-Programm wurden die Weichen gestellt, um die Sanierung von T. und K. aus eigener Kraft zu schaffen. Nach wie vor wollen wir einen Großteil der Standorte und Arbeitsplätze erhal-ten. Dieses Ziel können wir jedoch nur erreichen, wenn alle Beteiligten "an einem Strang ziehen" und bereit sind, Kosten einzusparen.
Insbesondere bei den Personalkosten kann jede/jeder Einzelne seinen persönlichen Beitrag leisten. Stetig steigende Krankenversicherungsbeiträge belasten nicht nur die Geldbeutel der Beschäftigten, sondern auch die der Unternehmensgruppe. Im Hinblick auf die erfolgreiche Sanierung von K. und T. stehen somit enorme Geldbeträge nicht mehr für wichtige und notwendige Investitionen zur Ver-fügung.
Da allen Beschäftigten eine erfolgreiche Sanierung am Herzen liegt, sind wir sicher, dass jede Mit-arbeiterin und jeder Mitarbeiter seinen persönlichen Krankenkassenbeitrag auf den Prüfstand stel-len und mit dem bundesweit günstigen Beitragssatz von 12,3 % unserer K. Betriebskrankenkasse vergleichen wird. Wir vertrauen darauf, dass Sie für unsere gemeinsame Zukunft die richtige Ent-scheidung treffen werden.
Für Ihre Fragen und Wünsche stehen Ihnen Ihre Kolleginnen und Kollegen der K. BKK kostenfrei unter der Service-Nummer ... zur Verfügung.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 315,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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