I-8 U 6/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-12-20, I-8 U 6/01
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 6/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-20
Aktenzeichen: I-8 U 6/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:1220.I8U6.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2000 ver-kündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 262.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. September 1999 abzüglich am 4. Oktober 1999, 11. Mai 2000, 5. Oktober 2000 und 6. September 2001 jeweils gezahlter 25.000 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteili-gung ...........an der C. im Nennwert von 150.000 DM und der Gesellschaftsbeteiligung .......... an der nämlichen Gesellschaft im Nennwert von 100.000 DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 230.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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