I-6 U 3/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-02-15, I-6 U 3/00
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 3/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-15
Aktenzeichen: I-6 U 3/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0215.I6U3.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. September 1999 verkün-dete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise geän-dert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179.965,89 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 10. April 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte
zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 215.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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