I-6 U 95/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-01-18, I-6 U 95/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-01-18, I-6 U 95/00
I-6 U 95/00Supreme CourtJan 18, 2001
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 95/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-18
Aktenzeichen: I-6 U 95/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0118.I6U95.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 8. März 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung seitens der Beklagten zu 1) ebenfalls nur Zug um Zug gegen Übertragung der nachfolgend näher bezeichneten Beteiligung zu erfolgen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Ur-teil teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt, 100.000,00 DM zu-züglich 4 % Zinsen seit 25. Oktober 1999 (Beklagter zu 2), seit 26. Oktober 1999 (Beklagter zu 3) und seit
- November 1999 (Beklagte zu 1) an den Kläger zu zah-len Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbetei-ligung, sei sie unmittelbar oder mittelbar, an der Fondsgesellschaft M. GmbH & Co. KG.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 124.000,00 DM abzuwenden, es sei denn der Kläger leis-tet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank o-der eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts er-bracht werden.
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