Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-12-21, I-6 U 92/00

I-6 U 92/00Supreme CourtDec 21, 2000

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 92/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-12-21

Aktenzeichen: I-6 U 92/00

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2000:1221.I6U92.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Februar 2000 verkündete Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weiter-gehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die aus ihr und dem Kläger bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts B. und P. i.L. 352.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 200.000,00 DM vom 8. Oktober 1996 bis 5. Mai 1997 sowie aus 352.000,00 DM seit 6. Mai 1997 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten sowie die Kosten des vorliegenden Beru-fungsverfahrens und des Berufungsverfahrens 6 U 44/97.

Die sonstigen erstinstanzlichen Kosten des Rechts-streits werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 2), die Hälfte der Gerichtskosten und 2/9 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagte zu 1) trägt die restlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 468.000,00 DM abzuwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung so-wohl der Beklagten zu 1) als auch des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistungen von jeweils 4.200,00 DM ab-zuwenden, es sei denn die Beklagten leisten jeweils zu-vor Sicherheit in entsprechender Höhe.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder eines öf-fentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbracht werden.

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