I-3 Wx 253/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-11-08, I-3 Wx 253/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-11-08, I-3 Wx 253/00
I-3 Wx 253/00Supreme CourtNov 8, 2000
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 253/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-08
Aktenzeichen: I-3 Wx 253/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2000:1108.I3WX253.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und teil-weiser Änderung der angefochtenen Entscheidung wird der in der Eigentümerversammlung vom 04. November 1998 zu TOP 2 (”Bestel-lung einer neuen Verwalterfirma”) gefasste Beschluss auch inso-weit für ungültig erklärt als durch ihn die Positionen 2.1.07. Abs. 4, 2.1.10., 2.1.11 b), 4.1. Abs. 2 und 5.1. des Verwalter-vertrages gebilligt worden sind.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind von der Beteiligten zu 1 zu 30 % und von den Beteiligten zu 7 als Gesamtschuldnern zu 70 % zu tragen. Die Gerichtskosten des Verfahrens zweiter Instanz werden der Beteiligten zu 4 vorab allein zu 8 %, den Beteiligten zu 1 bis 6 einerseits und den Beteiligten zu 7 andererseits zu je 46 % als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen jeweils als Gesamtschuldner die Beteiligten zu 1 bis 6 zu 60 %, die Be-teiligten zu 7 zu 40 %.
Außergerichtliche Kosten werden in den drei Rechtszügen nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt: 3.500,- DM,
für die zweite Instanz unter Änderung der
landgerichtlichen Festsetzung: 8.000,- DM;
der Geschäftswert für die erste Instanz
beläuft sich unter Änderung der Festsetzung
des Amtsgerichts auf: 15.000,- DM.
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