I-15 U 56/98•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-10-18, I-15 U 56/98
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-10-18, I-15 U 56/98
I-15 U 56/98Supreme CourtOct 18, 2000
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 56/98 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-18
Aktenzeichen: I-15 U 56/98
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2000:1018.I15U56.98.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Dezem-ber 1997 verkündete Teil-Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Die Klagen gegen den Beklagten zu 2) und den Beklag-ten zu 4) gemäß dem Berufungsantrag unter Nr. 2 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
- Die Berufung der Beklagten zu 1) und ihrer Streit-helferin gegen das vorbezeichnete Urteil wird inso-weit zurückgewiesen, als sie die völlige Abweisung der Klage begehren.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) gemäß dem erstin-stanzlichen Klageantrag Nr. 1 a und dem Berufungsan-trag Nr. 1 der Klägerin ist dem Grunde nach gerecht-fertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 ver-pflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz zu leisten für die weiteren Schäden, die der F. GmbH & Co. sowie der R. GmbH & Co. aus dem Brandschaden vom 11.04.1996 ent-standen sind und noch entstehen und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen der bei ihr bestehenden Versicherungsverträge Nr. 986.783, 986.785, 5.226.018 und 5.226.088 befriedigt worden sind und noch befriedigt werden.
- Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird insoweit zurückgewiesen, als sie die völlige Abweisung der Klage begehrt.
Die Klage gegen die Beklagte zu 3) gemäß dem erstin-stanzlichen Klageantrag unter Nr. 1 b der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
-
Die weiteren Entscheidungen über die Berufungen der Klägerin, der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3) und damit die weitere Neu-fassung des angefochtenen Urteils bleiben ein-schließlich der Entscheidung über die Kosten des Be-rufungsverfahrens dem Schluß-Urteil des Senats vor-behalten.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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