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L 13 VG 47/26 B ER•Landessozialgericht NRW, 2026-06-26, L 13 VG 47/26 B ER
L 13 VG 47/26 B ERSocial Insurance CourtJun 26, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: L 13 VG 47/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0626.L13VG47.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.06.2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.06.2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, hilfsweise einen angemessenen Vorschuss nach § 119 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) bzw. § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), zu gewähren, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, unverzüglich erneut über eine vorläufige Leistungsgewährung bzw. Vorschussleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
I. Die Beschwerde ist zunächst zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 10.06.2026 durch den Antragsteller unter zulässiger Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 65a SGG gegen den ihm am 09.06.2026 zugestellten Beschluss des SG Münster vom 05.06.2026 eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Der ihr zugrundeliegende Eilantrag ist für die Antragstellerin zunächst jedenfalls teilweise zulässig erhoben worden (dazu unter 1.); im Übrigen ist er jedoch unbegründet (dazu unter 2.).
b) Nicht statthaft ist der Antrag im Eilrechtsschutz soweit der Senat (hilfsweise) den Antragsgegner verpflichten soll, unverzüglich erneut über eine vorläufige Leistungsgewährung bzw. Vorschussleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Damit wird letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die vorläufige Entscheidung des Antragsgegners vom 02.06.2026 begehrt, die sich nach den Ausführungen der Antragstellerseite derzeit im Widerspruchsverfahren befindet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller eigene Ansprüche ableitet (Anordnungsanspruch), zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ). Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kommt es in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 30.01.2019, L 11 KR 442/18 B ER, KrV 2019, 126; LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2018, L 11 KA 82/16 B ER, juris; jeweils m.w.N.). Wegen des Zusammenhangs zwischen den genannten Kriterien (einerseits der Erfolgsaussichten im Falle einer Entscheidung in der Hauptsache und andererseits der Unzumutbarkeit, auf eine solche Entscheidung zu warten) besteht eine funktionelle Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Mit zunehmender Eilbedürftigkeit sind damit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu reduzieren, und je höher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen. Gänzlich verzichtet werden kann indessen weder auf den Anordnungsanspruch noch auf den Anordnungsgrund. Ist Letzterer nicht dargetan, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Andernfalls würde sich das Gericht über den eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG („wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint“) hinwegsetzen. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich: LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2018, a.a.O. m.w.N.; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007, 1 BvR 2496/07, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben, denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) gemacht.
a) Es fehlt zunächst im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
aa) Der Senat kann dabei letztlich offen lassen, welche finanziellen Ansprüche der Antrag-steller nach dem SGB XIV beansprucht, denn nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen spricht nicht mehr dafür als dagegen, dass er Inhaber eines Anspruchs nach dem SGB XIV sein kann.
Dabei ist zunächst der Anwendungsbereich des SGB XIV eröffnet, §§ 137, 138 Abs. 1 Satz 2, 142 SGB XIV. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV haben Geschädigte einen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 SGB XIV besteht weiterhin aus drei Merkmalen: schädigendes Ereignis, Schädigung und Schädigungsfolgen, welche durch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) miteinander verbunden sind. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale - die Gewalttat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen - müssen nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen voll bewiesen werden (Bittner in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 4 Rn. 23). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, § 4 Abs. 4 Satz 1 SGB XIV. Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird, § 4 Abs. 5 SGB XIV.
Im Bewusstsein der tragischen Umstände kann der Senat dennoch zumindest derzeit die Tatbestandsvoraussetzungen einer nach dem Gesetz anerkannten Gewalttat i.S.d. §§ 13, 14 SGB XIV nicht als glaubhaft gemacht ansehen.
(1) § 13 Abs. 1 und 2 SGB XIV definiert die erforderliche Gewalttat als vorsätzliches Tatgeschehen, nämlich
(1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch
1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder
2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat).
(2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176d des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs) erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.
Ein Anspruch auf Opferentschädigung setzt im Grundsatz damit voraus, dass die Gewalttat vorsätzlich erfolgt ist, § 13 SGB XIV (so auch bereits § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz ). Es findet dabei durchweg eine Orientierung am strafrechtlichen Verständnis statt (Braun in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 Rn. 75f; Richter in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XIV Kommentar - Soziale Entschädigung, Juli 2025, § 13 Rn. 41; zu den Vorsatzformen des Strafrechts: Braun in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 Rn. 79). Grundsätzlich ist damit eine Entschädigung für fahrlässige Taten gemäß § 13 SGB XIV ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur aufgrund der Gleichstellungstatbestände des § 14 Abs. 1 SGB XIV gelten (Braun in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 Rn. 77; Richter in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XIV Kommentar - Soziale Entschädigung, Juli 2025, § 13 Rn. 41).
Nach § 14 SGB XIV werden folgende Gleichstellungen normiert, wobei in § 14 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV ebenfalls eine vorsätzliche und in § 14 Abs. 1 Nr. 4 SGB XIV ausdrücklich wenigstens eine fahrlässige Begehungsweise voraussetzt wird, nämlich:
(1) Einer Gewalttat stehen gleich:
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war,
3. ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes,
4. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,
5. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und
6. die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.
(2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht. Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.
(2) Es spricht im derzeitigen Beurteilungszeitpunkt indes nicht mehr dafür als dagegen, dass eine vorsätzliche Tatbegehung des Angeklagten im strafrechtlichen Verfahren vorliegt. Die Frage ist vielmehr nach dem derzeitigen Stand des Strafverfahrens, wie er sich aus der Aktenlage ergibt, als offen zu bewerten. Eingedenk dessen kann eine vorsätzliche Gewalttat i.S.d. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV gegenwärtig nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Zwar ging die zuständige Staatsanwaltschaft Essen im Rahmen ihrer Anklageschrift vom 02.06.2025 noch von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus und klagte den Angeklagten wegen der Verbrechen des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 212 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1, Nr. 1, 2. Var., Nr. 5, 13 Abs. 1, 52 Strafgesetzbuch (StGB) an.
Allerdings ließ die zuständige große Strafkammer des Landgerichts (LG) Essen nach Prüfung die Anklage mit Beschluss vom 23.12.2025 (Az. 22 Ks-70 Js 375/24-16/25) nur mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zu, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB in zwei Fällen hinreichend verdächtig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kammer es für erkennbar aussichtslos halte, dem Angeklagten einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz zu unterstellen. Die Kammer führt dazu weiter wörtlich aus:
„Das Hauptverfahren war vor dem Landgericht - große Strafkammer - Essen zu eröffnen, da ein hinreichender Tatverdacht abweichend von der in der Anklageschrift vorgenommenen rechtlichen Würdigung nur hinsichtlich der fahrlässigen Tötung zu Lasten von W. K. T. - statt eines Totschlags durch Unterlassen - sowie der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von O. M. J. und S. J. - statt einer gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen - besteht. (…).
Im vorliegenden Fall wird die körperliche Integrität der Betroffenen nicht durch eine offene Gewalthandlung des Angeklagten beeinträchtigt, sondern letztlich - nach vorläufiger Würdigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses und vorbehaltlich der Erkenntnisse der Hauptverhandlung - durch mangelnde Anlagensicherheit gefährdet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Gefährdung durch mangelnde Anlagensicherheit mangels eines physisch-beobachtbaren Verlaufs anders als bei einem Angriff mit einem gefährlichen Werkzeug für einen objektiven Beobachter weniger offensichtlich sein mag. Verhalten und Ergebnis folgen nicht unmittelbar aufeinander; vielmehr tritt die Folge in zeitlicher Verzögerung ein. Das Gefährdungspotential, das sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Tod von W. K. T. realisiert hat, war aus Sicht der Kammer in vorläufiger Würdigung gleichwohl hoch. Denn für den verständigen Dritten leuchtet es ein, dass Maßnahmen zur Überwachung und Aufrechterhaltung von Anlagensicherheit - gesetzlich vorgeschrieben oder nicht - der Vermeidung von Verletzungen der bestimmungsgemäß mit ihnen in Kontakt Kommenden dienen. So liegt der Fall hier. Gerade die hier in Betracht kommenden Anlagen - sowohl der Schornsteinabzug, als auch die Funktionalität der Gastherme, sofern diese denn eine Rolle im verfahrensgegenständlichen Kausalverlauf gespielt hat - sind für die Ableitung von Kohlenstoffmonoxid, in Konzentration ein Gefahrstoff für Menschen, zuständig, sodass hier besondere Umsicht geboten ist.
Die Kammer hält es vorläufig für naheliegend, dass der Angeklagte selbst die objektive Gefährlichkeit zu erkennen vermochte (Wissenselement). Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass er selbst studierter Architekt ist, was auf technische Sensibilität schließen lässt und er sich dies auch selbst zugutehält, wie sich aus mindestens einer in der Akte vorliegenden Chatnachricht an O. J. ergibt (Bl. 281 d.A, bzw. Bl. 401 d.A.). Sensibilisiert hatte auch der Zeuge Z. A., der dem Angeklagten 2019 einen im ferneren Zusammenhang stehenden Artikel („CO-Unfälle bei extremer Hitze") geschickt hatte (Bl. 513 d.A.).
Mit Blick auf das voluntative Element geht die Kammer vorläufig davon aus, dass dem Angeklagten der Eintritt des Todes einer anderen Person unerwünscht war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte im Hinblick auf bestehende Verkaufsabsichten des ihm gehörenden Immobilienobjekts mutmaßlich nicht mehr ohne weiteres willens war, notwendige Reparaturen wie beispielsweise den Austausch der defekten Gastherme an dem Objekt durchzuführen, sein Handeln also durchaus von einem ausgeprägten Streben nach materiellem Gewinn auch zum Nachteil der Mieter geprägt gewesen sein mag. Für die Kammer scheint es jedoch prägnant und auf ein ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität deutend, dass es finanziell nicht nachvollziehbar erscheint, die Überprüfung und Überwachung von Anlagen auf Kosten insbesondere des Lebens einer jungen Frau zu ersparen. So betragen die Kosten für einen Schornsteinfeger für die jährlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten weniger als 100,00 Euro, wie sich exemplarisch aus den Schornsteinfegerrechnungen für das Haus an der U.-straße für das Jahr 2021 und 2022 ergibt (S. 103 und 106/113, unfoliert, Sonderband Y.). Im Verhalten des Angeklagten im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Geschehens tritt auch keine völlige Gleichgültigkeit hinsichtlich der körperlichen Integrität seiner Mieter zutage, was die Kammer vorsatzkritisch einordnet. Dies zeigt sich nach vorläufiger Auffassung der Kammer daran, dass die Firma Z. A. die Gastherme auf Veranlassung des Angeklagten mehrfach überprüft hat, auch wenn dies nicht zu einer dauerhaften Instandsetzung geführt hat. Unberücksichtigt bleiben konnte dabei auch nicht, dass Mängel an dieser Anlage um die Tatzeit herum sogar Gegenstand einer über Rechtsanwälte geführten Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Nebenklägern J. waren. Angesichts dieser offen geführten rechtlichen Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Auffassungen über die Ursache von Mängeln an der Gastherme wäre es nach vorläufiger Würdigung kaum nachvollziehbar, dass der Angeklagte eine Körperverletzung oder gar Tötung seiner Mieter hierdurch billigend in Kauf genommen hat.
c) Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den Angeklagten lediglich einer fahrlässigen Tötung für hinreichend verdächtig.
Im systematischen Anschluss an die vorangegangenen Erwägungen verhält es sich auch mit den angeklagten Körperverletzungsdelikten. Auch insoweit besteht nach Ansicht der Kammer lediglich hinreichender Tatverdacht auf fahrlässige Körperverletzung.“
Diese Überlegungen macht sich der Senat zu eigen. Zwar ist er an die Ergebnisse von Straf- und Zivilverfahren nicht - und damit auch nicht an dortige Zwischenentscheidungen - gebunden, jedoch können die im Strafverfahren getätigten Ergebnisse selbst im Hauptsacheverfahren im Wege des Urkundsbeweises nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 415 ZPO verwertet werden (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24.04.1980, 9 RVg 1/79, juris, Rn. 14; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, L 3 VE 6/14, juris, Rn. 31; Senat, Urteil vom 13.06.2025, L 13 VG 29/19, juris, Rn. 50). Das gilt erst recht im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Eilverfahren.
Auch führt zu keinem anderen Ergebnis, dass sich anders als im Strafrecht der Vorsatz im OEG wie im SGB XIV nur auf den Angriff als solchen, also auf die unmittelbare Einwirkung auf das Opfer, nicht aber auf den entstandenen Schaden richten muss (für das SGB XIV: Richter in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XIV Kommentar - Soziale Entschädigung, Juli 2025, § 13 Rn. 41). Konkretisierend hat das BSG diesbezüglich bereits zu § 1 OEG ausgeführt, dass es für das Vorliegen von Vorsatz genüge, dass der Täter eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen (natürlicher direkter Vorsatz) oder aber eine solche Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Das heißt, der Täter müsse sich im Augenblick der Tathandlung zumindest über die Möglichkeit des Erfolgseintrittes (z.B. einer Körperverletzung) im Klaren gewesen und diese in Kauf genommen haben. Im Gegensatz zum Strafrecht sei es aber nicht erforderlich, dass sich der Täter weiterer Folgen der unmittelbaren körperlichen Einwirkung bewusst sei, er sich z.B. einen entsprechenden Kausalverlauf mit bestimmten Verletzungen oder sonstigen Folgen vorgestellt bzw. solche für möglich gehalten habe. Der Vorsatz müsse sich danach nur auf den Angriff als solchen, also auf die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers, nicht aber auf den entstandenen Körperschaden gerichtet haben (BSG, Urteil vom 03.02.1999, B 9 VG 7/97 R, juris, Rn. 12 m.w.N.).
So hat das LG Essen in seinem Beschluss zum Tötungsvorsatz u.a. ausgeführt, dass mit Blick auf das voluntative Element die Kammer vorläufig davon ausgehe, dass dem Angeklagten der Eintritt des Todes einer anderen Person unerwünscht war. Es scheine prägnant und auf ein ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität deutend, dass es finanziell nicht nachvollziehbar erscheine, die Überprüfung und Überwachung von Anlagen auf Kosten insbesondere des Lebens einer jungen Frau zu ersparen. Im Verhalten des Angeklagten im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Geschehens trete auch keine völlige Gleichgültigkeit hinsichtlich der körperlichen Integrität seiner Mieter zutage, was das LG vorsatzkritisch einordnet. Mit dieser dem Senat nachvollziehbaren Argumentation verneint das LG das voluntative Element im Hinblick auf die konkrete Tathandlung. Tatbestandsmäßiges Verhalten, ggf. durch Unterlassen, ist im Rahmen des Erfolgsdelikts des § 212 StGB indes gerade die Tötung des Opfers (Mitsch in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 212 Rn. 6). Vergleichbares gilt hinsichtlich der im Rahmen der Anklageschrift noch angeschuldigten vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte.
(3) In Betracht kommt letztlich auch nicht ein durch wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 4 SGB XIV. Die unter § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 SGB XIV normierten Gleichstellungen liegen demgegenüber erkennbar nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
Allerdings handelt es sich bei einer nach den §§ 222, 229 StGB zu bewertenden Straftat, die das LG Essen in seinem Beschluss annimmt, nicht um ein Verbrechen. Diesbezüglich ist in § 14 SGB XIV die Einstufung der Tat durch das StGB, konkret § 12 StGB, maßgeblich (Braun in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 14 Rn. 36; Richter in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XIV Kommentar - Soziale Entschädigung, Juli 2025, § 14 Rn. 18). Nach § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; Vergehen hingegen solche, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB. Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht, § 12 Abs. 3 StGB. § 222 StGB hat jedoch den Strafrahmen eines Vergehens, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das gilt auch für § 229 StGB, wonach ein Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Qualifikations- oder Privilegierungstatbestände wurden durch das LG bisher nicht angenommen und sind auch nicht erkennbar. Die weitere Frage nach der Begehungsweise „mit gemeingefährlichen Mitteln“ kann der Senat somit offen lassen.
(4) Auch spricht derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass eine Gleichstellung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 SGB XIV als sog. Sekundäropfer in Betracht kommen könnte.
Die Gleichstellung in § 14 Abs. 2 SGB XIV setzt nämlich voraus, dass das Primäropfer - hier die verstorbene Tochter der Antragstellerin, W. K. T. - eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat im Sinne von § 13 SGB XIV erlitten hat oder einer der Gleichstellungstatbestände nach § 14 Abs. 1 SGB XIV in der Person des Primäropfers vorliegt (Braun in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 14 Rn. 66). Indes kann hier auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, da bei Annahme einer fahrlässigen Tötung eine entsprechende Einordnung auch hinsichtlich der Stieftochter des Antragstellers bisher ausscheidet. Eine vorsätzliche Begehung kann derzeit nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
(5) Auch aus dem Bescheid vom 22.05.2026 hinsichtlich der Tochter X. E. folgt nichts anderes. Zwar nimmt der Antragsgegner darin im Rahmen seiner Bescheidbegründung eine Gewalttat bzgl. X. E. an und verneint sodann den Anspruch aus anderen Gründen. Jedoch bindet dieser - zudem auch noch nicht bestandskräftige - Bescheid diesbezüglich weder im Verhältnis zu Dritten - hier dem Antragsteller - noch im dortigen Verhältnis, denn es handelt sich dabei ersichtlich nur um ein Begründungselement, nicht jedoch um einen - zudem auch nicht rechtlich zulässigen - Verfügungssatz. Die isolierte Feststellung, eine Person sei Opfer einer Gewalttat i.S. der §§ 13, 14 SGB XIV oder eines sonstigen schädigenden Ereignisses i.S. des SGB XIV geworden, ist (weiterhin) nicht zulässig. Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB XIV ist die Feststellung einzelner Elemente der Leistungsvoraussetzungen weiterhin nicht vorgesehen (dazu: Bittner in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 4 Rn. 32; zum OEG: BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, juris, Rn. 14).
bb) Soweit vorläufige Leistungen als Vorschuss bzw. als vorläufige Entscheidung begehrt werden, ist auch diesbezüglich kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
(1) Zwar können Geldleistungen i.S.d. § 26 SGB XIV - anders als Sach- und Dienstleistungen - als Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden (Herbst in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 26 Rn. 24). Jedoch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen einer Vorschusszahlung vorliegen.
Nach § 42 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt jedoch, dass es derzeit an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer nach dem Gesetz anerkannten Gewalttat fehlt. Angesichts dessen spricht auch nicht mehr dafür als dagegen, dass der Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I besteht.
(2) Aus den genannten Gründen kann auch ein Anspruch nach § 119 Abs. 2 SGB XIV derzeit nicht angenommen werden. Danach gilt, dass wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder dessen Umfang noch nicht endgültig entschieden werden kann, jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit Wahrscheinlichkeit gegeben sind, über die Erbringung vorläufig entschieden werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.
Die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Gewalttat i.S.d. Gesetzes ist indes Grundvoraussetzung für die Gewährung einzelner Leistungen nach dem SGB XIV, dessen Hauptberechtigungsgruppe Opfer von Gewalttaten sind (vgl. Knickrehm, Mushoff, Schmidt, Das neue soziale Entschädigungsrecht, 1. Auflage, Rn. 65). Auch diesbezüglich kann insofern auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
(3) Vorzeitige Leistung nach § 119 Abs. 1 SGB XIV wurden nicht geltend gemacht; werden aber auch nur an Geschädigte i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB XIV gewährt (Herbst in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 119 Rn. 13), so dass auch diesbezüglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
(4) Eingedenk dessen muss der Senat auch nicht darauf eingehen, dass es sich grundsätzlich sowohl bei § 42 SGB I als auch bei § 119 Abs. 1, 2 SGB XIV um Ermessensleistungen handelt (vgl. Groth in: jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 42 Rn. 50 ; Herbst in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 119 Rn. 24, 25; zu der grds. Behandlung von Ermessensleistungen im Eilverfahren: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2024, L 8 SO 121/24 B ER, Rn. 15, juris; Senat, Beschluss vom 13.03.2026, L 13 VG 11/26 B ER, juris).
b) Auch eine Eilbedürftigkeit ist weiterhin weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
aa) Soweit der Antragsteller für einen bereits vergangenen Zeitraum bis zur Beschlussfassung sein Begehren verfolgt, fehlt es an einer Eilbedürftigkeit.
Soweit sich das Eilverfahren auf zurückliegende Zeiträume bezieht und ein gegenwärtiges und zukünftiges Versorgungsbegehren demnach gerade nicht im Streit steht, fehlt es an einer Eilbedürftigkeit für diesen Zeitraum. Anhaltspunkte, dass die Nichtgewährung der Versorgung gerade in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage begründet, sind nicht erkennbar und wurden durch die Antragstellerin auch nicht dargelegt. Ob eine etwaige, nunmehr durch die Antragstellerin rückzahlbare Finanzierung der vergangenen Versorgung durch Dritte eine solche Gegenwärtigkeit bewirken kann, lässt der Senat offen (LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2014, L 16 KR 740/13 B ER, juris, Rn. 22). Entsprechendes wurde ebenfalls nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
bb) Soweit Heilbehandlungen erforderlich sind, werden diese derzeit über die gesetzliche Krankenversicherung des Antragstellers, hier die I., abgedeckt. Es wurde auch antragstellerseits nicht substantiiert vorgetragen sowie glaubhaft gemacht, dass diese die Übernahme notwendiger Behandlungsmaßnahmen abgelehnt hat.
cc) Es ist auch im Weiteren nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht über ausreichende, unmittelbar verwertbare finanzielle Mittel verfügt, um sicherzustellen, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Der mit der vorübergehenden Verauslagung dieser Mittel verbundene Nachteil kann damit durch eine spätere Leistungsgewährung für den entsprechenden Zeitraum ausgeglichen werden. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020, 1 BvR 2289/19; BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016, 1 BvR 1825/16; Senat, Beschluss vom 04.07.2024, L 13 VG 25/24 B ER, Rn. 42 m.w.N., juris; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2024, L 6 AS 1664/23 B ER, Rn. 30, juris; Senat, Beschluss vom 13.03.2026, L 13 VG 11/26 B ER, juris).
Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Familie durch die tragischen Ereignisse vom August 2024 insgesamt ihre frühere wirtschaftliche Stabilität verloren habe. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Antragstellers habe mit Zuschlägen bis ca. 2.340,00 € monatlich betragen. Ausweislich des Berichts der Nachsorgeklinik R. vom 31.03.2026 (S. 12) wurde diese zum Januar 2026 fristlos aufgrund des Vorwurfs einer arglistigen Täuschung gekündigt und befinde sich diesbezüglich in einem Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber. Der Antragsteller habe mit Zuschlägen ein Entgelt bis ca. 2.900,00 € monatlich bezogen, sei seit Januar 2026 aus dem Krankengeld ausgesteuert und befinde sich nunmehr im Bezug von Arbeitslosengeld I. Erwerbsminderungsrenten seien von beiden beantragt, aber noch nicht bewilligt. Ferner ist indes von einem Bezug von Kindergeld für die drei minderjährigen Kinder sowie von Elterngeld auszugehen. Der Hinweis auf laufende Kosten, insbesondere Wohnkosten, Strom, Versorgung der Kinder, laufende Verpflichtungen und Lebenshaltungskosten wird durch den Antragsteller nicht substantiiert.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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