Landessozialgericht NRW, 2025-07-10, L 22 BA 132/24 B

L 22 BA 132/24 BSocial Insurance CourtJul 10, 2025

Regest

Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 – L 7 BA 1871/18 B).

Full text

Landessozialgericht NRW — L 22 BA 132/24 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-10

Aktenzeichen: L 22 BA 132/24 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0710.L22BA132.24B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurü

Leitsätze

Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 – L 7 BA 1871/18 B).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

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