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L 8 BA 19/22 ER•Landessozialgericht NRW, 2022-03-02, L 8 BA 19/22 ER
L 8 BA 19/22 ERSocial Insurance CourtMar 2, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-02
Aktenzeichen: L 8 BA 19/22 ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0302.L8BA19.22ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 5.286,86 Euro festgesetzt.
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