Landessozialgericht NRW, 2021-02-01, L 8 BA 5/20 B ER

L 8 BA 5/20 B ERSocial Insurance CourtFeb 1, 2021

Full text

Landessozialgericht NRW — L 8 BA 5/20 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-01

Aktenzeichen: L 8 BA 5/20 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0201.L8BA5.20B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2019 geändert und die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 10 BA 284/18 anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 13.6.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Beiträge nebst darauf entfallender Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 139.255,36 Euro in Form eines Summenbeitragsbescheides nachfordert.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2019 als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 30% und die Antragsgegnerin zu 70% jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.554,87 Euro festgesetzt.

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