L 12 AS 108/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-03-12, L 12 AS 108/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-03-12, L 12 AS 108/14 B ER
L 12 AS 108/14 B ERSocial Insurance CourtMar 12, 2014
Full text
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 108/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-12
Aktenzeichen: L 12 AS 108/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0312.L12AS108.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) und die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2013 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern ab 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) zur Gewährung von Hilfe bei Krankheit wird bis 31.01.2014 befristet. Im Übrigen werden Beschwerde und Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu ½. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin U, L, ab 05.03.2014 bewilligt.
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