Landessozialgericht NRW, 2013-12-20, L 19 AS 2015/13 B ER

L 19 AS 2015/13 B ERSocial Insurance CourtDec 20, 2013

Full text

Landessozialgericht NRW — L 19 AS 2015/13 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-20

Aktenzeichen: L 19 AS 2015/13 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1220.L19AS2015.13B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2013 geändert. Der Antragsgegner wird für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014, längstens für die Dauer des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für die Teilnahme an einer wöchentlich eine Stunde umfassenden Lese-/Rechtschreibförderung im Institut "C, LRS" der Legasthenietherapeutin C, L-Straße 00, C durch Zahlung der geschuldeten Rechnungsbeträge an das Institut zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 3/4.

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