Landessozialgericht NRW, 2005-06-30, L 20 B 2/05 SO ER

L 20 B 2/05 SO ERSocial Insurance CourtJun 30, 2005

Full text

Landessozialgericht NRW — L 20 B 2/05 SO ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-30

Aktenzeichen: L 20 B 2/05 SO ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0630.L20B2.05SO.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.05.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft für die Wohnung G-Straße 00, N für die Monate Mai bis einschließlich August 2005 in Höhe von 265,87 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 67,- EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen zu 2/3, zu 1/3 trägt die Antragsstellerin ihre Kosten selbst.

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