Landgericht Wuppertal, 2025-07-21, 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)

30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)Cantonal CourtJul 21, 2025

Full text

Landgericht Wuppertal — 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)

ECLI: ECLI:DE:LGW:2025:0721.30KLS18.24.50JS72.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Tenor

  1. Der Angeklagte R. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 56 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Handelstreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

  1. Die Angeklagte G. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen.

  1. Der Angeklagte T. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.

4.Die Angeklagte L. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen.

  1. Der Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.

6.Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.

  1. Der Angeklagte W. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Handelstreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen

  1. Nachfolgend aufgeführte Gegenstände des Angeklagten O. werden eingezogen:
  • Mobiltelefon Y. (BI. 1363 d. HA Bd. 7)

  • Mobiltelefon (BI. 1366 d. HA Bd. 7)

  1. Nachfolgend aufgeführte Gegenstände des Angeklagten W. werden eingezogen:
  • Mobiltelefon Y. (BI. 212 d. HA Bd. 2)

  • Mobiltelefon N. (BI. 212 d. HA Bd. 2)

  1. Gegen die Angeklagten R. und G. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.100,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und L. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.250,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und D. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und O. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500,00 Euro und gegen die Angeklagten R. und W. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900,00 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten R. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.080.850,00 Euro angeordnet.

  2. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Strafvorschriften

hinsichtlich des Angeklagten R.: §§ 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG

hinsichtlich der Angeklagten G.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten T.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG

hinsichtlich der Angeklagten L.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten D.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten O.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten W.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG.

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