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21 KLs 20/20 (StA Wuppertal 323 Js 466/19)•Landgericht Wuppertal, 2021-02-25, 21 KLs 20/20 (StA Wuppertal 323 Js 466/19)
21 KLs 20/20 (StA Wuppertal 323 Js 466/19)Cantonal CourtFeb 25, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-25
Aktenzeichen: 21 KLs 20/20 (StA Wuppertal 323 Js 466/19)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2021:0225.21KLS20.20STA.WUP.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Die Angeklagten sind des schweren Raubes in zwei Fällen schuldig.
Gegen den Angeklagten Y2 wird unter Einbeziehung der Sanktionen aus dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 03.06.2020, Az. 22 Ds-323 Js 1632/18-176/19, und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen vom 01.02.2021, Az. Cs 10 Js 283/21, eine Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren
verhängt, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten N wird eine Einheitsjugendstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verhängt, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 970 € bei dem Angeklagten Y2 und in Höhe von 835 € bei dem Angeklagten N wird angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter Y2: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b), 25 Abs. 2, 53, 73c StGB, §§ 105, 17 Abs. 1, 2, 21 Abs. 1, 2, 31, 32 JGG
Angeklagter N: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b), 25 Abs. 2, 53, 73c StGB, §§ 105, 17 Abs. 1, 2, 21 Abs. 1, 2 JGG.
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