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16 T 162/20•Landgericht Wuppertal, 2020-10-21, 16 T 162/20
16 T 162/20Cantonal CourtOct 21, 2020
Die schriftlichen Angaben zur Erwirkung einer Leistungsverfügung gegen ein Kreditinstitut mit der Begründung, das Kreditinstitut habe vermeintliche Kontogutschriften zur Auszahlung freizugeben, da sie unpfändbar seien, erfüllt schon deshalb nicht den Kreditbegriff des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil die begehrte Auszahlung nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft bei dem Schuldner verbleiben soll. Die Geltendmachung eines (Freigabe-) Anspruchs ist vom Wesen her etwas gänzlich anderes als die Beantragung eines Kredits. Allein der Umstand, dass durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde, erfüllt den Kreditbegriff nicht (im Anschluss an LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2009, 25 T 810/08).
Entscheidungsdatum: 2020-10-21
Aktenzeichen: 16 T 162/20
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:1021.16T162.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Die schriftlichen Angaben zur Erwirkung einer Leistungsverfügung gegen ein Kreditinstitut mit der Begründung, das Kreditinstitut habe vermeintliche Kontogutschriften zur Auszahlung freizugeben, da sie unpfändbar seien, erfüllt schon deshalb nicht den Kreditbegriff des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil die begehrte Auszahlung nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft bei dem Schuldner verbleiben soll. Die Geltendmachung eines (Freigabe-) Anspruchs ist vom Wesen her etwas gänzlich anderes als die Beantragung eines Kredits.
Allein der Umstand, dass durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde, erfüllt den Kreditbegriff nicht (im Anschluss an LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2009, 25 T 810/08).
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.03.2020 (145 IK 223/19) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.05.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1., der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, zurückgewiesen wird.
Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf „bis 5.000 Euro“ festgesetzt.
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