2 O 171/17•Landgericht Wuppertal, 2017-07-21, 2 O 171/17
Full text
Landgericht Wuppertal — 2 O 171/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-21
Aktenzeichen: 2 O 171/17
ECLI: ECLI:DE:LGW:2017:0721.2O171.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Anträge vom 05.07.2017 sowie vom 20.07.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurück gewiesen.
Damit ist die Zwischenverfügung der Kammer aus dem Beschluss vom 06.07.2017 gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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