11 O 47/08•Landgericht Wuppertal, 2008-06-18, 11 O 47/08
Full text
Landgericht Wuppertal — 11 O 47/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-18
Aktenzeichen: 11 O 47/08
ECLI: ECLI:DE:LGW:2008:0618.11O47.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 12.06.2008 gemäß §§ 3, 8 UWG, 944, 935, 936, ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xx oder anderen auf sie zugelassenen Mietwagen Personen zu befördern, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, ohne über Genehmigungen nach § 18 ff. RettG NRW zu verfügen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
·die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
·die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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