15 O 43/06•Landgericht Wuppertal, 2006-05-18, 15 O 43/06
Full text
Landgericht Wuppertal — 15 O 43/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-18
Aktenzeichen: 15 O 43/06
ECLI: ECLI:DE:LGW:2006:0518.15O43.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlich-keit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO, §§ 1, 3, 11, 13 Abs. 2 Nr. 1, 25 UWG angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,
die roten und gelben mit Aufdruck „Harry-Bäcker seit 1688 unverkäufli-ches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 1) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben;
gegenüber der Antragstellerin zu 2) die roten und/oder gelben, mit Aufdruck „Eigentum der Backbetriebe Kamps“ bzw. „Eigentum der Backbetriebe Wendeln“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 2) in Besitz zu nehmen, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben;
gegenüber der Antragstellerin zu 3) die roten, mit dem Aufdruck „Brot-Würselen unverkäufliches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 3) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte wei-terzugeben.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungs-haft von mindestens 1 Tag, höchstens 6 Wochen, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten angedroht. Bei mehrmaliger Zuwiderhand-lung darf die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen. Sie ist zu vollstrecken am Inhaber der Antragsgegnerin.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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