15 O 11/03•Landgericht Wuppertal, 2003-03-19, 15 O 11/03
Full text
Landgericht Wuppertal — 15 O 11/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-19
Aktenzeichen: 15 O 11/03
ECLI: ECLI:DE:LGW:2003:0319.15O11.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in ihrer Spielhalle Spielern einen bestimmten Punktestand an Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach bestimmten Quoten in Geld zu vergüten, sofern der vergütete Betrag den bei dem Besuch der Spielhalle an diesem Tag spielerseitig geleisteten Betrag übersteigt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 175,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2002 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung - auch Bankbürgschaft des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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