11 O 55/01•Landgericht Wuppertal, 2001-08-07, 11 O 55/01
Full text
Landgericht Wuppertal — 11 O 55/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-07
Aktenzeichen: 11 O 55/01
ECLI: ECLI:DE:LGW:2001:0807.11O55.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine „Osteoporose-Führerkennung“ und/oder „Osteoporose-Meßtage“ anzukündigen und anzubieten, insbesondere wenn dies in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer Beschreibung des Krankheitsbildes der Osteoporose geschieht.
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Für jeden Fall der zur Widerhandlung gegen das vorste-hende Unterlassungsgebot wird dem Beklagten die Verhän-gung von Ordnungsgeld bis zum Betrage von 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, im Wiederholungsfall bis insgesamt 2 Jahren, und für den Fall, daß ein fest-gesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 342,40 DM zuzüglich Jahreszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG für die Zeit ab 19.05.2001 zu zahlen.
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Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Beklagten aufer-legt.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Als Sicherheit wird selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffent-lichen Sparkasse zugelassen.
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