Landgericht Siegen, 2006-05-10, 4 T 71/06

4 T 71/06Cantonal CourtMay 10, 2006

Regest

Nach Überweisung beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar. Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann nicht in Anspruch genommen werden, da Beihilfeleistungen keine wiederkehrenden Einkünfte sind.Vollstreckungsschutz kann nach § 765 a ZPO gewährt werden, damit zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte Guthaben aus Beihilfeleistungen für Pflegedienstleistungen gesichert werden.

Full text

Landgericht Siegen — 4 T 71/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-10

Aktenzeichen: 4 T 71/06

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2006:0510.4T71.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: ZPO § 765 a, ZPO § 850 k

Leitsätze

Nach Überweisung beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar. Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann nicht in Anspruch genommen werden, da Beihilfeleistungen keine wiederkehrenden Einkünfte sind.Vollstreckungsschutz kann nach § 765 a ZPO gewährt werden, damit zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte Guthaben aus Beihilfeleistungen für Pflegedienstleistungen gesichert werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im dritten Absatz wie folgt abgeändert:

Von dem bei der oben genannten Drittschuldnerin geführten Beihilfekonto

Nr. --------- 411 sind monatlich 100,00 € für die Gläubigerin pfändbar.

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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