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05 Ns 8/21•Landgericht Paderborn, 2021-10-05, 05 Ns 8/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-05
Aktenzeichen: 05 Ns 8/21
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:1005.05NS8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. große Strafkammer – große Jugendkammer – als Berufungskammer des Landgerichts
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, dessen Gebühr um ein Fünftel ermäßigt wird, vier Fünftel seiner im Berufungsrechtszug entstandenen eigenen notwendigen Auslagen sowie die den Nebenklägern im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Im Umfang von einem Fünftel fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
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