Landgericht Paderborn, 2021-05-17, 4 O 485/20

4 O 485/20Cantonal CourtMay 17, 2021

Full text

Landgericht Paderborn — 4 O 485/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-17

Aktenzeichen: 4 O 485/20

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0517.4O485.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … nicht wirksam geworden sind:

a) im Tarif CV3A1 die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2018 um 2,98 €, zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 um weitere 15,88 €, zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 um weitere 23,97 € und zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 i.H.v. 32,19 €;

b) im Tarif KEH750 die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2020 um 25,52 €, zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2020 um weitere 59,48 €, zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2020 um weitere 33,25 €, zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 um weitere 14,91 € und zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 um weitere 27,81 €.

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet war:

a) im Tarif CV3A1 aus der Erhöhung um 2,98 € zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2018, um weitere 15,88 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018, um weitere 23,97 € zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 und um weitere 32,19 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018;

b) im Tarif KEH750 aus der Erhöhung um 25,52 € zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2020, um weitere 59,48 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2020, um weitere 33,25 € zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2020, um weitere 14,91 € zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 und um weitere 27,81 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2020.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.512,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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