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3 O 306/19•Landgericht Paderborn, 2020-01-27, 3 O 306/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-27
Aktenzeichen: 3 O 306/19
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2020:0127.3O306.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 07.6.2019 erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger sowie der bei der Beklagten geführten Girokontenverträge mit den Nr. … und … unwirksam ist und diese über den 01.10.2019 hinaus fortbestehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung ist nicht erforderlich.
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