5 T 32/18•Landgericht Paderborn, 2018-02-20, 5 T 32/18
Full text
Landgericht Paderborn — 5 T 32/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-20
Aktenzeichen: 5 T 32/18
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2018:0220.5T32.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 05.01.2018 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn durch den Beschluss vom 07.12.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 07.12.2017 bis zum 11.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden in beiden Instanzen dem Kreis Q auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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