2 O 494/12•Landgericht Paderborn, 2013-08-20, 2 O 494/12
Full text
Landgericht Paderborn — 2 O 494/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-20
Aktenzeichen: 2 O 494/12
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2013:0820.2O494.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.296,67 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen,
an den Kläger weitere 13.044,45 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der dem Kläger am 07.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T im Nennwert von 60.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
Die o.g. Verurteilungen erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 07.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T über nominal 60.000,00 EUR an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 07.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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