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2 Ks-30 Js 553/23-6/25•Landgericht Münster, 2026-05-18, 2 Ks-30 Js 553/23-6/25
2 Ks-30 Js 553/23-6/25Cantonal CourtMay 18, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 553/23-6/25
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2026:0518.2KS30JS553.23.6.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Verabreichung von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1 BtMG schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Die durch den Anklagevorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entstandenen besonderen Auslagen der Staatskasse und die deswegen dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 229, 267 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB; 1, 3, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 b), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG
G r ü n d e:
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ## Jahre alte Angeklagte ist ledig, kinderlos und gelernter Kranken- und Gesundheitspfleger.
Er hat die Fachhochschulreife erlangt, nachdem er zwar die Abiturprüfung nicht bestand, aber im Jahr 20## die dreijährige Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete er in diesem Beruf an seiner Ausbildungsstätte, dem Krankenhaus in Münster. Der Beruf des Krankenpflegers, den er empathisch und engagiert ausübte, erfüllte den Angeklagten, dessen Mutter Krankenschwester ist. Der Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus wurde einvernehmlich nach Bekanntwerden der Vorwürfe des hiesigen Verfahrens im August 20## aufgelöst.
In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte zunächst in einem Sanitätshaus, anschließend bei einer Versicherungsgesellschaft als Fachmann für Versicherungen und Finanzen, welche aber das Anstellungsverhältnis aufgrund der Vorwürfe des hiesigen Verfahrens mit Ablauf des Jahres 2025 nicht fortführte. Seit 2026 ist der Angeklagte bei einem Nettolohn von 2.100 € bei einer Medienagentur angestellt, wo er in der Ausbildung von Callcenteragenten tätig ist.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Wegen der Vorwürfe des hiesigen Verfahrens erließ das Landgericht Münster am 13. Februar 2025 Haftbefehl gegen den Angeklagten, welcher mit Verkündung am 20. Februar 2025 außer Vollzug gesetzt wurde.
II.
Der Angeklagte wurde nach Abschluss seiner Ausbildung zum Krankenpfleger am Krankenhaus in Münster übernommen und auf der neu eingerichteten Station ## eingesetzt. Nachdem diese zunächst für ein Jahr als chirurgische Station geführt wurde, wurde sie in der Folgezeit als interdisziplinäre Privatstation geführt, auf der Patienten und Patientinnen mit Krankheitsdiagnosen aus nahezu allen medizinischen Fachrichtungen des Krankenhauses behandelt wurden. Medizinisches oder pflegerisches Personal mit Palliativausbildung oder vertieften Kenntnissen im Palliativbereich arbeitete nicht auf der Station, auch gab es zu der Zeit im Krankenhaus keine Regeln oder festgelegten Prozesse für den Umgang mit sterbenden oder verstorbenen Patienten. Palliativpatienten konnten in die zum selben Krankenhausträger gehörende Krankenhaus1 in Münster verlegt werden, die über eine entsprechende Station verfügt.
Seit dem ##.##.2023 wurde der Geschädigte des hiesigen Verfahrens, der 91 Jahre alt gewordene O., auf der Station ## des Krankenhauses stationär behandelt. Er litt unter anderem an Darmkrebs im Endstadium mit Metastasenbildungen und Nierenversagen. Nach jahrelangen kurativen, zunächst erfolgreichen Behandlungen, wurde die Behandlung im Einvernehmen mit dem Patienten wegen dessen fortgeschrittener Erkrankung nunmehr nur noch auf die Symptombekämpfung, insbesondere die Linderung von Schmerzen ausgerichtet. Wegen der aus seiner Sicht dort guten medizinischen und pflegerischen Versorgung entschied der Geschädigte sich, zum Sterben auf der Station ## des Krankenhauses zu bleiben und damit gegen eine Verlegung auf eine Palliativstation eines anderen Krankenhauses. Zum Ende des Monats Juni hatte er sich bereits weitgehend von seinen Familienmitgliedern verabschiedet, wobei Ehefrau, Schwiegersohn und insb. die Tochter, die auch über eine Vorsorgevollmacht ihres Vaters verfügte, aber weiter viel bei dem Patienten waren, der bereit war zu sterben.
Durch das Nierenversagen hatte der Körper O.s massiv Ödeme ausgebildet, die insgesamt etwa 30 kg zusätzliches Köpergewicht ausmachten.
Seit dem ##.##.2023, einem Mittwoch, wurde er zur Bekämpfung inzwischen aufgetretener starker Schmerzen durch die subkutane Gabe von Morphin behandelt. An diesem Tag war er bewusstseinseingetrübt, verlangsamt und schlief überwiegend, Der ihn behandelnde Chefarzt, der Zeuge S., ging angesichts seines Zustands davon aus, dass er das kommende Wochenende nicht überleben würde. Auch äußerte O. dem Arzt gegenüber, dass er sterben können möchte, worüber S. an diesem Tag auch mit der Tochter und dem Schwiegersohn D. sprach.
S. verordnete zunächst eine Gabe von 2 mg Morphin alle 6 Stunden, die sodann auch erfolgte. Er ordnete zudem die Möglichkeit weiterer Morphingaben im Falle von Unruhe und Schmerzen an, nämlich 2 mg alle 3 Stunden, wobei von dieser Bedarfsmedikation aber kein Gebrauch gemacht wurde.
Am Donnerstag, den ##.##.2023 erhöhte S. die Morphinverordnung bei einem teils komatösen, teils wachen, schwer atmenden Patienten auf 4 mg Morphin alle 4 Stunden und ordnet zudem eine Bedarfsgabe, einen Bolus, an von weiteren 4 mg alle 3 Stunden für den Fall von Unruhe, Schmerzen und Atemnot. Tatsächlich wurde O. vom Pflegepersonal nur alle 6 Stunden Morphin in der angeordneten Regel-Dosis subkutan verabreicht. Gebrauch vom verordneten Bedarf/Bolus wurde weiterhin nicht gemacht.
O. hatte, solange er es selbst konnte, stets betont, er wolle ohne vermeidbare Schmerzen sterben. Für die Schmerzlinderung war er auch bereit, Medikamente zu erhalten, die das Leben potenziell verkürzten.
Der Angeklagte, der die Spätschicht auf der Station ## am Samstag, den ##.##.2023 von 12:45 bis 20:45 Uhr hatte und dabei von einer Auszubildenden unterstützt wurde, wusste von diesen Wünschen und Verfügungen des ihm bekannten Patienten. Er kannte auch die Einschätzung der Ärzte, dass O. das Wochenende voraussichtlich nicht überleben werde.
Spätestens am frühen Abend des ##.##.2023 hatte sich der Zustand O.s verschlechtert, was sich vor allem in Unruhe bei krampfendem Greifen in die Bettdecke, längeren Atemaussetzern bei schwerem („japsendem“) Atem und einem schmerzverzerrt wirkenden Gesicht zeigte. Sowohl nach dem Eindruck seiner Angehörigen, insbesondere seiner Tochter, als auch des Angeklagten litt O. unter Schmerzen begleitet von Atemnot. Auf Frage des Angeklagten nach Schmerzen antwortete O. mit „sterben“, was der Angeklagte wie die Tochter als Sterbewunsch vor dem Hintergrund seines Leidens auffasste und nicht als Aufforderung zu aktiver Sterbehilfe.
Die Nebenklägerin sprach den Angeklagten darauf an, ob man nicht etwas gegen die Schmerzen ihres Vaters tun könnte, was der Angeklagte bejahte.
Um die Schmerzen wirksam zu lindern, verabreichte er nunmehr statt der für 18 Uhr verordneten 4 mg subkutan dem O. 10 mg Morphin als Kurzinfusion über einen unterhalb des Schlüsselbeins schon liegenden zentralen Venenzugang (Port). Dazu injizierte er das Morphin in einen 100 ml Infusionsbeutel. Um keinen Druckalarm auszulösen - die Infusion lief aus ungeklärten Gründen nur langsam durch - stellte er die Laufzeit auf „nur“ 150 ml/h.
Möglicherweise versuchte er vor der Verabreichung der 10 mg Morphin intravenös noch den diensthabenden Arzt zu erreichen, um die erhöhte Gabe zu besprechen und eine ärztliche Anordnung zu erlangen. Diesen erreichte er jedoch nicht, weil der Anruf nicht entgegengenommen wurde.
Der Angeklagte handelte bei der vorbenannten Morphingabe in der Annahme, dass die ärztlichen Anordnungen nicht ausreichten, um den Patienten - wie von diesem gewünscht und verfügt - wirksam von seinen Schmerzen zu befreien. Deshalb und weil er die Schmerzen als deutlich stärker geworden wahrnahm, wählte er sowohl die höhere Dosis als auch die Umstellung auf die intravenöse Gabe mittels Kurzinfusion. Auch seine teils irrigen Einschätzungen, die angeordnete subkutane Gabe wirke bei dem Patienten mit den erheblichen Wassereinlagerungen, die ohnehin zu einer herabgesetzten Wirksamkeit des Morphins führten, nicht so schnell und effektiv, veranlassten ihn zu diesem Vorgehen.
Tatsächlich hatte der unumkehrbare Sterbeprozess bei dem Patienten zu dieser Zeit bereits begonnen. In diesem hatte O. auch durch Gabe von Morphin zu behandelnde Schmerzen. Der Prozess zeichnete sich aber zusätzlich durch eine sog. terminale Unruhe aus, die sich hier konkret durch das Verkrampfen der Hände und des Gesichtsausdrucks zeigte. In dieser Phase werden palliativmedizinisch lege artis neben der Gabe von Morphin zur Schmerzstillung zusätzlich nicht unter das Betäubungsmittelrecht fallende Medikamente zur Beruhigung und Angstlösung gegeben, wobei die Medikation möglichst gleichmäßig unter Nutzung eines Infusomaten intravenös erfolgt, über den auch ein etwa notwendig werdender Zusatzbedarf/Bolus gegeben werden kann.
Der Angeklagte, dem dieses Vorgehen weder aus seiner Ausbildung noch aus der Praxis bekannt war und auch die Symptomatik im Sterbeprozess nicht richtig deuten konnte, ging davon aus, dass das von ihm wahrgenommene Leidensbild des Patienten auf dessen starke Schmerzen begleitet von Atemnot zurückging. Er ging zutreffend davon aus, dass die erhöhte intravenöse Gabe von Morphin sowohl zur Schmerzstillung als auch zur Beruhigung der Atmung des O.s geeignet war. Ihm war aber auch bekannt, dass Morphin sedierend wirkt, zu Atemdepressionen und ohne das Ergreifen von Gegenmaßnahmen zum Tod führen kann.
Nachdem die Infusion durchgelaufen war, betrat der Angeklagte 40 bis 60 Minuten nach der Infusionseinleitung wieder das Krankenzimmer. Der Zustand O.s hatte sich nicht verbessert. Der Angeklagte erklärte sich dies möglicherweise dadurch, dass der Port nicht mehr richtig in der Vene lag, ging aber zugleich davon aus, dass die gesamten 10 mg Morphin in den Körper des Patienten gelangt waren.
Der Angeklagte entschied nun, O. zur effektiven Schmerzbekämpfung eine weitere, deutlich höhere Dosis Morphin zu verabreichen. Einen Arzt versuchte er nicht zu erreichen, was indes nicht aussichtslos gewesen wäre.
Er ging wiederum zum Betäubungsmittelschrank, zu dem er als diensthabender Krankenpfleger den Schlüssel hatte, und entnahm diesem eine 50 mg Ampulle Morphin. Es handelte sich dabei um die nächsthöhere Ampullengröße, die das Krankenhaus vorhielt. Diese wollte er dem Patienten nunmehr insgesamt verabreichen. Ihm war dabei - wie bei der vorherigen erhöhten Gabe - bewusst, dass nur ein Arzt die Befugnis hatte, eine solche Gabe zu verordnen und dass eine entsprechende Anordnung nicht vorlag.
Er interpretierte das unveränderte Zustandsbild des Patienten, das tatsächlich - wie ausgeführt - neben möglicherweise fortbestehenden Schmerzen stark auf eine terminale Unruhe zurückging, weiterhin ausschließlich als Ausdruck von erheblichen Schmerzen begleitet durch Atemnot. Aus Mitleid und weil er wusste, dass der Patient ohne Qualen erleiden zu müssen sterben wollte, empfand er einen erheblichen Handlungsdruck, den Patienten von seinem Leiden zu befreien.
Zur Verschleierung der Entnahme der 50 mg Ampulle trug er diese bei einem anderen Patienten aus, der bereits Monate vorher auf der Station verstorben war. Dazu überschrieb er in der Spalte „Abgang“ die von seiner Kollegin I. am ##.##.2023 eingetragene Ampullenmenge 1 mit einer 2 und in der Spalte „Bestand“ die eingetragene 5 mit einer 4. Der Angeklagte wollte hierdurch den falschen Eindruck erwecken, dass bei dem Vorpatienten eine um 50 mg höhere Entnahme stattgefunden hatte.
Er begab sich zurück in das Krankenzimmer, in welchem die Angehörigen zu dieser Zeit nicht anwesend waren, und spritzte dem O. den vollständigen Ampulleninhalt, demnach 50 mg Morphin, subkutan in die Bauchdecke.
Tatsächlich war diese Morphingabe nicht medizinisch indiziert, sondern erheblich überdosiert, wie der Angeklagte unter Aufbringung der ihm zuzumutenden Sorgfalt auch hätte erkennen können.
Selbst unter der Annahme, fortbestehender erheblicher Schmerzen des Patienten wäre nur eine zusätzliche Bedarfs-/Bolusgabe von 10 bis max. 20 % der verordneten Tagesmenge, demnach eine weitere Gabe von bis zu etwa 10 mg zur Schmerzlinderung indiziert gewesen.
Auch betreffend dieser hohen Morphingabe ging der Angeklagte möglicherweise davon aus, dass das Leid des Patienten in Kombination mit dessen körperlichen Zustand und dessen Willen, schmerzfrei zu sterben, ihm diese erlaubten.
Insofern ging er weiter davon aus, dass wegen der großen Wassereinlagerungen nur ein Teil, namentlich nur die Hälfte des Wirkstoffes, tatsächlich Wirkung entfalten würde. Diese Annahme entspricht zwar nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach auch die subkutane Gabe einen Wirkungsgrad von 80-100 % entfaltet, allerdings entspricht sie einem verbreiteten Irrglauben in der klinischen Praxis, der auch im Krankenhaus verbreitet war*.*
Er ging weiter zutreffend davon aus, dass die subkutane Gabe zu einer langsameren Aufnahme des Morphins in den Blutkreislauf führen werde als die Gabe mittels der Kurzinfusion. Auch ging er davon aus, dass die bereits eingetretene Gewöhnung des Patienten an das Morphin, welche anerkanntermaßen die Wirksamkeit abschwächt, hier zusammen mit den anderen Faktoren die deutlich erhöhte Dosierung rechtfertigte.
Durch die überdosierten Morphingaben trat bei dem O. kurze Zeit nach der 50-mg-Gabe eine Sedierung mit starker Bewusstseinseintrübung ein. Damit einher gingen Schmerzfreiheit, ein ruhigerer Atem und ein Rückgang der terminalen Unruhe. Der Patient wirkte auf den Angeklagten und die Angehörigen ruhig und schmerzfrei und tief schlafend.
Tatsächlich war es zu einer Sedierung und Eintrübung des Bewusstseins in einem Maß gekommen, das bei Gabe der medizinisch indizierten Morphin-/Medikamentenmenge nicht eingetreten wäre und zur effektiven Kontrolle der Symptome des Patienten auch nicht erforderlich war.
Die Sedierung war vom Patientenwillen nicht gedeckt, der nur das zur Symptombekämpfung medizinisch Indizierte erlaubte.
Bei Aufbringung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass die Gabe der weiteren 50 mg Morphin zu einer vom Patientenwillen nicht gedeckten Sedierung führen werde.
Bei pflichtgemäßem Handeln - also der Unterrichtung eines Arztes und Unterlassen der Überdosierung - wäre der Erfolg nicht eingetreten, weil ein Arzt eine derart starke Erhöhung der Morphinmenge nicht angeordnet hätte.
Nachdem der Angeklagte zuvor noch einmal nach dem Patienten geschaut hatte, bei dem die Angehörigen zu dieser Zeit anwesend waren, beendete er seine Spätschicht nach Übergabe an die für die Nachtschicht zuständige Pflegekraft. Dieser sagte er von den ärztlich nicht angeordneten Morphingaben ebenfalls nichts. Er verließ gegen 20:45 Uhr das Krankenhaus.
Der Nachtdienst gab dem Patienten um Mitternacht nochmals 4 mg Morphin subkutan wie als Regelgabe ärztlich angeordnet.
O. verstarb um 0:40 Uhr des ##.##.2023.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob er aufgrund seiner Grunderkrankung oder aufgrund der für ihn akut lebensgefährlichen überdosierten Morphingabe des Angeklagten, gegebenenfalls in Verbindung mit der weiteren Gabe um 0 Uhr, gestorben ist.
Der Angeklagte handelte im Zustand vollständig erhaltener Schuldfähigkeit.
III.
Die Feststellungen sind das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Deren Art und Umfang ergeben sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls.
IV.
In rechtlicher Hinsicht hat der Angeklagte sich wie tenoriert strafbar gemacht und damit nicht - wie angeklagt - wegen versuchten Totschlags und auch nicht wegen gefährlicher Körperverletzung.
Zwar handelte er in diesem Sinne tatbestandsmäßig und objektiv rechtswidrig, weil kein Rechtfertigungsgrund sein Handeln legitimierte, insbesondere keine ausdrückliche oder mutmaßliche Patienteneinwilligung hinsichtlich der Überdosierung vorlag.
Er ging jedoch mit den oben im Einzelnen dargestellten Umständen von einem Sachverhalt aus, nach dem sein Handeln von der Einwilligung O.s gedeckt gewesen wäre, so dass die Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdelikts entfällt, sog. Erlaubnistatumstandsirrtum.
Konkret hielt er den in seiner Obhut befindlichen Patienten für schmerzleidend und nicht hinreichend schmerztherapiert, woraus sich für ihn eine - sogar - strafbewehrte Handlungspflicht ergab.
Nicht feststellbar war dabei insbesondere, wie oben ausgeführt, dass er mit der sicheren Kenntnis handelte, die verabreichte Menge Morphin würde den Tod des Patienten bewirken. Die Beweisaufnahme hat dafür keine genügenden Erkenntnisse ergeben. Soweit die deutliche Übersetzung der Morphindosis ein starkes Indiz sein könnte, hat sich diese Bewertung nicht zur Überzeugung der Kammer in der Beweisaufnahme bestätigt, weil sie durch nicht zu widerlegende Umstände, insbesondere den weit verbreiteten Irrtum über die Wirkkraft von subkutanen Gaben bei Menschen mit Wassereinlagerungen, erklärbar war.
Auch spricht der Verschleierungsversuch durch die Urkundenfälschung weder für sich noch kumulativ mit der Höhe der verabreichten Dosis dafür, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte, weil sie zwanglos auch damit zu erklären ist, dass er - wie er selbst angegeben hat - arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung umgehen wollte, die schon durch die ärztlich nicht angeordnete Morphingabe hätten eintreten können.
Während der oben erklärte Erlaubnistatumstandsirrtum die Vorsatzstrafbarkeit entfallen lässt, verbleibt eine solche wegen fahrlässiger Körperverletzung. Denn durch die stark überhöhte Morphingabe ist ein Zustand der Vergiftung eingetreten, der sich in einer stärkeren Sedierung als notwendig bemerkbar machte.
Denn O. hätte nur in eine medizinisch indizierte Sedierung eingewilligt, nicht in eine solche, die nicht angezeigt war. Angezeigt ist eine (palliative) Sedierung nur, wenn und soweit sie zur Schmerz-/Symptomlinderung notwendig ist, was hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den überzeugenden Ausführungen des palliativmedizinischen Sachverständigen Z., nicht der Fall war.
Dass eine Sedierung, also eine tiefgreifende Bewusstseinseintrübung ein pathologischer Zustand ist und somit den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, entspricht der Rechtsprechung des BGH, s. etwa 2 StR 235/17.
Aus den festgestellten Gründen wäre der Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln auch abgewendet worden und handelte der Angeklagte auch fahrlässig.
Indem er ohne ärztliche Verordnung 50 mg Morphin verabreichte, verstieß der Angeklagte auch gegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 b) BtMG. Dass nur Ärzte die Vergabe von Morphin anordnen können, war dem Angeklagten bewusst. Indem er - ohne weiteren Anrufversuch, obwohl nach dem möglicherweise erfolgten ersten Versuch bereits mindestens 40 Minuten vergangenen waren - die 50 mg verabreichte, verstieß er dagegen.
Gerechtfertigt ist dieser Verstoß nicht, da der Betäubungsmittelverstoß nicht einwilligungsfähig ist.
Soweit der Angeklagte darüber geirrt haben sollte, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum, der die Strafbarkeit gerade nicht entfallen lässt.
Auch ein Notstand im Sinne des § 34 StGB rechtfertigt sein Vorgehen nicht, weil die Gabe des Morphins nicht das mildeste dem Angeklagten zur Verfügung stehende Mittel war. Denn er hätte, nachdem O. nach seiner - des Angeklagten - Einschätzung bereits mehr als 40 Minuten Schmerzen leiden musste, vor der Applikation des Morphins einen weiteren - im Verhältnis dazu nicht zeitaufwändigen - Anrufversuch beim diensthabenden Arzt unternehmen können, um eine Erweiterung der Morphingabe zu erwirken. Die trotz der Strukturen eines Krankenhauses, in dem Ansprechpartner für Notsituationen vorgehalten werden, vorgenommene Applikation ist auch nicht mit der für Rettungssanitäter in Notfällen Ausnahmen zulassenden Regelung in § 13 Abs. 1b BtMG vergleichbar. Denn selbst wenn der Angeklagte 40 Minuten vorher einen unbeantworteten Anruf getätigt hat, ist es keinesfalls naheliegend und auch vom Angeklagten nicht behauptet worden, dass das Erreichen eines Arztes nunmehr und erst Recht durch weitere Anrufversuche ausgeschlossen gewesen wäre.
Soweit die Kammer auch wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ergibt sich dies zwanglos bereits aus den Feststellungen.
V.
Der Angeklagte war danach zu bestrafen.
Für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Urkundenfälschung sieht das Gesetz eine Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, für die fahrlässige Körperverletzung eine Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft und schon zu einem frühen Zeitpunkt geständig war. Er hat in Folge des gegen ihn angestrengten Ermittlungsverfahren seine Anstellung verloren und fortan nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Auch darüber hinaus bedeutete das knapp 3 Jahre währende Verfahren eine schwere Belastung, die zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war. Hinsichtlich der konkreten Tatbegehung hat die Kammer strafmildernd auch eingestellt, dass der Angeklagte aus Mitleid handelte und in einer Akutsituation aus der Not heraus agierte.
Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Strafgesetze verletzt und durch sein Handeln eine konkrete Lebensgefahr beim Geschädigten bewirkt hat.:
Nach allem war danach eine Geldstrafe von
90 Tagessätze zu je 70 €
tat- und schuldangemessen.
Ein Berufsverbot nach § 70 StGB war nach den festgestellten Umständen nicht anzuordnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dabei hat die Kammer insbesondere in die Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte schon beinahe drei Jahre nicht in seinem Beruf gearbeitet hat und durch dieses Verfahren, insbesondere die öffentliche Hauptverhandlung, hinreichend beeindruckt ist. Danach war die Gefahr der Begehung weiterer Taten nicht festzustellen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO. Die Kostenteilung wegen des sog. fiktiven Freispruchs bezogen auf das angeklagte versuchte Tötungsdelikt, auf das sich auch die Eröffnungsentscheidung der Kammer bezog, entspricht dabei Billigkeitsgesichtspunkten.
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