Landgericht Münster, 2025-01-07, 5 T 442/23

5 T 442/23Cantonal CourtJan 7, 2025

Regest

Im Rahmen der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens, hier vorläufige Eigenverwaltung, ist neben Überschneidungen bei zuschlagsbegründenden Tätigkeiten, der Größe der Insolvenzmasse auch zu berücksichtigen, dass die erfolgreichen Sanierungsbemühungen durch den Erhalt der immateriellen Vermögenswerte(hier Firmenwert) in der Masse bereits teilweise über den Regelsatz abgegolten sind.

Full text

Landgericht Münster — 5 T 442/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-07

Aktenzeichen: 5 T 442/23

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:0107.5T442.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer

Normen: § 64 InsO, § 12a InsVV

Leitsätze

Im Rahmen der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens, hier vorläufige Eigenverwaltung, ist neben Überschneidungen bei zuschlagsbegründenden Tätigkeiten, der Größe der Insolvenzmasse auch zu berücksichtigen, dass die erfolgreichen Sanierungsbemühungen durch den Erhalt der immateriellen Vermögenswerte(hier Firmenwert) in der Masse bereits teilweise über den Regelsatz abgegolten sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 25.05.2023 wie folgt abgeändert:

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung362.306,04 €
Auslagen525,00 €
Zwischensumme362.831,04 €
Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 326.831,04 €68.937,90 €
Endbetrag431.768,94 €

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2), wobei die Gerichtsgebühr nach Nr. 2381 der Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) um die Hälfte ermäßigt wird.

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