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8 O 7/22•Landgericht Münster, 2024-07-11, 8 O 7/22
8 O 7/22Cantonal CourtJul 11, 2024
1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen zu geringen Abstand eines Pkw-Fahrers (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO) einerseits und die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) durch einen Motorrad Fahrer anderseits verursacht, und kommt es hierbei zu einer Kollision des Pkw mit einem Dritten, nicht aber zwischen Auffahrendem und Überholen, kann eine Haftungsquote von 50/50 gerechtfertigt sein. 2. Kommt ein weiterer Schädiger in Betracht ist für eine Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge maßgeblich, ob der weitere Schädiger in Anspruch genommen wird und ob und inwieweit der Geschädigte mithaftet.
Entscheidungsdatum: 2024-07-11
Aktenzeichen: 8 O 7/22
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0711.8O7.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 86 Abs. 1 und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 VVG sowie i. V. m. §§ 840, 426 Abs. 1 BGB § 4 StVO, § 5 StVO
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.342,05 € zu zahlen.
Dazu sind folgende Zinsen zu zahlen: 7.649,38 € sind ab dem 10.02.2021mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, abzüglich am 09.06.2022 während des laufenden Rechtsstreits gezahlter 2.304,33 €.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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