Landgericht Münster, 2024-01-08, 7 KLs-6 Js 167/16-2/20

7 KLs-6 Js 167/16-2/20Cantonal CourtJan 8, 2024

Full text

Landgericht Münster — 7 KLs-6 Js 167/16-2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-08

Aktenzeichen: 7 KLs-6 Js 167/16-2/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0108.7KLS6JS167.16.2.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer

Tenor

Die Angeklagte B. ist der Beihilfe zum Betrug in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis schuldig.

Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte L. ist der Beihilfe zum Betrug in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, in Tateinheit mit Beihilfe zum Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis schuldig.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte D. ist der leichtfertigen Geldwäsche in zwei Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt.

Gegen die Angeklagte B. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.504,51 Euro als Gesamtschuldnerin angeordnet.

Gegen den Angeklagten L. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.164.575,66 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

Gegen den Angeklagten D. wird die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 627.217,95 Euro angeordnet.

Gegen die Einziehungsbeteiligte Firma V. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.936.207,37 Euro angeordnet, davon in Höhe von 1.208.080,17 Euro als Gesamtschuldnerin.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: bezüglich der Angeklagten B. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, 2, 27, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG i.d.F. vom 30.04.2011 – 12.01.2018

bezüglich des Angeklagten L. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, 2, 27, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG i.d.F. vom 30.04.2011 – 12.01.2018

bezüglich des Angeklagten D. § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5, Abs. 7 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung, § 53 StGB, §§ 74, 74c Abs. 1 StGB i.d.F. vom 01.01.1999 – 30.06.2017

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