Landgericht Münster, 2023-04-13, 8 O 186/22

8 O 186/22Cantonal CourtApr 13, 2023

Regest

1. In der Abholung eines Firmenfahrzeugs aus einer Werkstatt kann keine konkludente Annahmeerklärung auf Abschluss eines Werkvertrags durch die Firma gesehen werden, da vom maßgeblichen Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus, nicht beurteilt werden kann, ob die Arbeiten der Werkstatt im Auftrag der Firma oder des Mitarbeiters erfolgt sind. 2. Die Rückgabe eines Miet-Fahrzeugs mit einem niedrigeren Tankstand als bei Mietbeginn stellt - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 241 Abs. 2, § 546 Abs. 1 BGB dar. 3. Auf die gesetzlichen Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB findet § 353 HGB keine Anwendung. 4. Auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung wegen Beschädigung einer Sache oder Unvollständiger Rückgabe einer Mietsache findet § 353 HGB keine Anwendung, da es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.

Full text

Landgericht Münster — 8 O 186/22 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-13

Aktenzeichen: 8 O 186/22

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0413.8O186.22.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: § 631 BGB; §§ 145, 157 BGB; § 362 Abs. 1 S. 1 HGB; §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB; §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535, 546 Abs. 1, 249 BGB; §§ 353 S. 1, 352 HGB; §§ 286

Leitsätze

    1. In der Abholung eines Firmenfahrzeugs aus einer Werkstatt kann keine konkludente Annahmeerklärung auf Abschluss eines Werkvertrags durch die Firma gesehen werden, da vom maßgeblichen Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus, nicht beurteilt werden kann, ob die Arbeiten der Werkstatt im Auftrag der Firma oder des Mitarbeiters erfolgt sind.
    1. Die Rückgabe eines Miet-Fahrzeugs mit einem niedrigeren Tankstand als bei Mietbeginn stellt - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 241 Abs. 2, § 546 Abs. 1 BGB dar.
    1. Auf die gesetzlichen Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB findet § 353 HGB keine Anwendung.
    1. Auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung wegen Beschädigung einer Sache oder Unvollständiger Rückgabe einer Mietsache findet § 353 HGB keine Anwendung, da es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.721,40 EUR zu zahlen. Dieser Betrag ist wie folgt zu verzinsen:

291,46 EUR sind vom 05.04.2021 bis zum 06.04.2021 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich und ab dem 07.04.2021 mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

4.492,07 EUR sind vom 23.06.2021 bis zum 05.07.2021 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich und ab dem 06.07.2021 mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

5.938,15 EUR sind ab dem 05.11.2021 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte X. in Höhe von 527,00 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich des anerkannten Betrags in Höhe von 4.783,53 EUR ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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