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23 O 36/20•Landgericht Münster, 2021-01-08, 23 O 36/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-08
Aktenzeichen: 23 O 36/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0108.23O36.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Die Beklagten werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens jedoch zwei Jahre, verurteilt,
es zu unterlassen, der Klägerin damit zu drohen, ihre Kunden sowie ihre Hausbank von derzeitigen vermeintlichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin zu unterrichten und mitzuteilen, dass eine gerichtliche Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen bereits beim Gericht eingereicht worden ist, sowie diese Mitteilung gegenüber den Kunden sowie der Hausbank der Klägerin tatsächlich umzusetzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Pfändung oder Vorpfändung erfolgt, bei der die Kunden oder die Hausbank Drittschuldner sind.
Weiter werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin jeweils einen Betrag i.H.v. 432,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € und wegen der Zahlungsansprüche sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.
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