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2 Ks-30 Js 206/19-23/19•Landgericht Münster, 2020-07-16, 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
2 Ks-30 Js 206/19-23/19Cantonal CourtJul 16, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0716.2KS30JS206.19.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer - Schwurgericht -
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen D1 und D2 ein Hinterbliebenengeld von jeweils 8.000,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld auf einer unerlaubten Handlung beruht.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 24.06.2020 abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerinnen vom 24.06.2020 angefallenen gerichtlichen Kosten und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen. Von den den Adhäsionsklägerinnen und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag vom 24.06.2020 entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte 40% und die Adhäsionsklägerinnen 60%.
Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1 und 2 StGB
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