Landgericht Münster, 2020-03-27, 8 O 189/17

8 O 189/17Cantonal CourtMar 27, 2020

Regest

Im Falle der Geltendmachung eines Drittanspruchs einer BGB-Gesellschaft durch einen Gesellschafter setzt die Prozessführungsbefugnis des klagenden Gesellschafters zumindest ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters an der Geltendmachung des Anspruchs und die gesellschaftswidrige Untätigkeit der vertretungsbefugten Geschäftsführer voraus. Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens. Zur Frage der Kostenentscheidung im Falle eines gewillkürten Parteiwechsels auf Klägerseite

Full text

Landgericht Münster — 8 O 189/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-27

Aktenzeichen: 8 O 189/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0327.8O189.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BGB §§ 494 Abs. 1; 138 Abs. 1 u. 2; 721 Abs. 2; 494 Abs. 2 S. 2; 13; 14

Leitsätze

Im Falle der Geltendmachung eines Drittanspruchs einer BGB-Gesellschaft durch einen Gesellschafter setzt die Prozessführungsbefugnis des klagenden Gesellschafters zumindest ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters an der Geltendmachung des Anspruchs und die gesellschaftswidrige Untätigkeit der vertretungsbefugten Geschäftsführer voraus.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens.

Zur Frage der Kostenentscheidung im Falle eines gewillkürten Parteiwechsels auf Klägerseite

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die frühere Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen aus 5.000 EUR in Höhe von 6 % p.a. seit dem 01.12.2014, aus 1.000 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 11 % p.a., seit dem 14.10.2014.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin, welche die frühere Klägerin selbst zu tragen hat, und mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Klägerwechsel entstanden sind, welche der früheren Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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