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5 T 87/20•Landgericht Münster, 2020-03-03, 5 T 87/20
5 T 87/20Cantonal CourtMar 3, 2020
1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin zwecks Durchsetzung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren ist mangels einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage unzulässig. 2. Für die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor.
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 5 T 87/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0303.5T87.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: §§ 270 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 2, 98 InsO
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin zwecks Durchsetzung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren ist mangels einer hierfür notwendigen Rechtsgrundlage unzulässig.
Für die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach Aufhebung der Eigenverwaltung und Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sieht das Gesetz in § 98 InsO Mittel der Durchsetzung vor.
Auf die sofortige Beschwerde vom 17.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.01.2020 aufgehoben.
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