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108 O 62/18•Landgericht Münster, 2020-01-28, 108 O 62/18
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 108 O 62/18
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0128.108O62.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € beziehen, werden in einem getrennten Prozess verhandelt (Prozesstrennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg für die abgetrennten Ansprüche (Mehrkosten in Höhe von 649,59 €) zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG)
und verweist den Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Parteien
von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 202 SGG
an das Sozialgericht Münster.
Im Übrigen (Gesamtentschädigung in Höhe von 4.500,00 € und Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.213,68 €) wird der Rechtsstreit bei dem zuständigen Landgericht Münster fortgeführt.
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