23 O 13/19•Landgericht Münster, 2019-09-24, 23 O 13/19
Full text
Landgericht Münster — 23 O 13/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-24
Aktenzeichen: 23 O 13/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0924.23O13.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für die entgeltliche Abgabe von Blutzuckermessstreifen mit der
„kostenneutralen Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten“
zu werben:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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