108 O 80/17•Landgericht Münster, 2019-09-03, 108 O 80/17
Full text
Landgericht Münster — 108 O 80/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-03
Aktenzeichen: 108 O 80/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0903.108O80.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren
immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom
07.05.2015 bis zum 14.10.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten
übergegangen sind.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche
Kosten in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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