Landgericht Münster, 2019-01-21, 5 T 742/18

5 T 742/18Cantonal CourtJan 21, 2019

Regest

1. Wenn die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht. 2. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag nach § 75 Abs.1 InsO offensichtlich willkürlich ist, d.h. wenn er ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird, zum Beispiel weil ein offensichtlich rechtswidriger Beschluss angestrebt wird oder der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung liegt.

Full text

Landgericht Münster — 5 T 742/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-21

Aktenzeichen: 5 T 742/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0121.5T742.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: §§ 6, 75 InsO

Leitsätze

Wenn die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht.

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag nach § 75 Abs.1 InsO offensichtlich willkürlich ist, d.h. wenn er ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird, zum Beispiel weil ein offensichtlich rechtswidriger Beschluss angestrebt wird oder der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung liegt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster – Insolvenzgericht – vom 05.11.2018 (73 IN 49/13) wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht - hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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