3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18•Landgericht Münster, 2018-10-12, 3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18
Landgericht Münster, 2018-10-12, 3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18
3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18Cantonal CourtOct 12, 2018
Full text
Landgericht Münster — 3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-12
Aktenzeichen: 3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:1012.3KLS210JS5.18.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Jugendkammer
Tenor
Der Angeklagte N1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.238,24 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte D1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, von denen es in 9 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 211.632,84 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte E1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 103.764,39 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte J1 ist des schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, von denen es in 9 Fällen beim Versuch blieb, schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
3 Jahren
verhängt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 211.632,84 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte D2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 181.692,17 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte J2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen, von denen es in 4 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 54.562,15 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte T1 wird unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 € wird gegen ihn angeordnet.
Die Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2 tragen die Kosten des gegen sie gerichteten Verfahrens.
Der Angeklagte T1 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Hinsichtlich des Angeklagten J1 wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.
Angewandte Vorschriften:
Hinsichtlich der Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73ff StGB
Hinsichtlich des Angeklagten J1:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73ff StGB, 1, 17, 18, 105 JGG
Hinsichtlich des Angeklagten T1:
§§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56, 73ff StGB
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