5 T 448/17•Landgericht Münster, 2018-03-14, 5 T 448/17
Landgericht Münster, 2018-03-14, 5 T 448/17
5 T 448/17Cantonal CourtMar 14, 2018
Regest
1. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters nach §§ 63 bis 65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). 2. Eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR, welche etwa 1 % der Regelvergütung entspricht, ist mangels besonderem Umfang und Schwierigkeit bei der Forderungsprüfung als angemessen anzusehen. 3. Für die Berechnungsgrundlage der Regelvergütung ist die geprüfte Forderung in Höhe der zu erwartenden Quote maßgeblich.
Full text
Landgericht Münster — 5 T 448/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-14
Aktenzeichen: 5 T 448/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0314.5T448.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde)-Kammer
Normen: InsO §§ 63, 64, 65; InsVV §§ 1 bis 3, 5
Leitsätze
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters nach §§ 63 bis 65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR, welche etwa 1 % der Regelvergütung entspricht, ist mangels besonderem Umfang und Schwierigkeit bei der Forderungsprüfung als angemessen anzusehen.
Für die Berechnungsgrundlage der Regelvergütung ist die geprüfte Forderung in Höhe der zu erwartenden Quote maßgeblich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.466,26 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage der Höhe der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Beschwerdeführers zugelassen.
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