021 O 87/15•Landgericht Münster, 2015-11-25, 021 O 87/15
Full text
Landgericht Münster — 021 O 87/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-25
Aktenzeichen: 021 O 87/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:1125.021O87.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a.
in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
XXX-Immobilien
Gepflegtes Ein-/Zweifamilienhaus in XXX!
Ca. 676 m² Grundstücksfläche, ca. 171 m² Wfl.,
6 Zimmer, Bj. 1955, letzte Modernisierung 2005
eigener Garten, Kamin, EBK, Balkon, Abstellraum,
Verbr.-Ausweis.: 195,50 kWh(m²*a) inkl. Warmwasser,
gültig bis 29.09.2018, KP: 298.000 €, LBS Immobilien
XXX, AP: XXX Tel.XXX
und/ oder
b.
in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
XXX Immobilien
Sonnige Aussichten!!! Ca. 58 m² Wfl.,
2 Zi., Bj. 1997, letzte Modernisierung 2012,
Balkon, EBK, Keller, Verbr.-Ausws.: 93 kWh (m²*a)
inkl. Warmwasser, gültig bis 01.01.2018,
verfügbar: 01.05.2015, mtl. KM 650 + 130 NK inkl.
1 Stellplatz, XXX Immobilien XX, AP XXX, Tel. XXX
an den Kläger 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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