023 O 55/15•Landgericht Münster, 2015-11-20, 023 O 55/15
Full text
Landgericht Münster — 023 O 55/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-20
Aktenzeichen: 023 O 55/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:1120.023O55.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an
der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N
mit der Angabe „Augenabteilung am St. G“ zu werben.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, angedroht.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.08.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
35.000,00 €.
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