02 O 469/10•Landgericht Münster, 2014-01-30, 02 O 469/10
Full text
Landgericht Münster — 02 O 469/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-30
Aktenzeichen: 02 O 469/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0130.02O469.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zB1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 751,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zB1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten zu ersetzen, die der Klägerin auf Grund des fehlerhaften Estrichs im Wohnzimmer ihres mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.2010 erworbenen Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung B, zur Mangel- und Mangelfolgenschadenbeseitigung entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie über den Betrag aus den Anträgen zu 1 und 2 hinausgehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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