05 T 720/13•Landgericht Münster, 2014-01-10, 05 T 720/13
Landgericht Münster, 2014-01-10, 05 T 720/13
05 T 720/13Cantonal CourtJan 10, 2014
Regest
Eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ist im Rahmen des § 494 a ZPO nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist auch ohne Belehrung wirksam, so dass dem Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.
Full text
Landgericht Münster — 05 T 720/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-10
Aktenzeichen: 05 T 720/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0110.05T720.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: ZPO § 494 a Abs. 2; ZPO § 231
Leitsätze
Eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ist im Rahmen des § 494 a ZPO nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist auch ohne Belehrung wirksam, so dass dem Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern zu je ½ auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 773,50 €.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.